PPWR – die neue EU-Verpackungsverordnung einfach erklärt
Was Unternehmen über Verpackungen, Nachweise und die kommenden Anforderungen wissen sollten
Stand: 7. August 2026
Die europäische Verpackungsverordnung PPWR – offiziell Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – verändert die Anforderungen an Verpackungen in der Europäischen Union schrittweise.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einige Anforderungen gelten bereits ab diesem Zeitpunkt, andere werden erst in den folgenden Jahren verbindlich.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick:
> Was ist die PPWR
> Welche Unternehmen sind betroffen?
> Was gilt ab August 2026?
> Welche Anforderungen folgen später?
> Welche Anforderungen folgen später?
> Was bedeutet die PPWR für die Auswahl von Kartons, Folien und anderen Verpackungen?
> Welche Unterlagen sollten Unternehmen künftig beachten?
Das Wichtigste in Kürze
Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle – unabhängig davon, ob sie aus Papier, Pappe, Wellpappe, Kunststoff, Holz, Metall, Glas oder anderen Materialien bestehen.
Ziel der Verordnung ist es,
> Verpackungsabfälle zu vermeiden,
> Verpackungen auf das notwendige Maß zu reduzieren,
> Ihre Recyclingfähigkeit zu verbessern,
> den Einsatz von Recyclingmaterial zu erhöhen,
> problematische Stoffe zu begrenzen und
> Mehrweg- und Wiederverwendungslösungen zu fördern.
Die neuen Anforderungen treten nicht alle gleichzeitig in Kraft. Deshalb bedeutet die PPWR nicht, dass ab dem 12. August 2026 plötzlich jede heute eingesetzte Verpackung verboten ist.
Unternehmen sollten jedoch frühzeitig prüfen, welche Rolle sie innerhalb der Lieferkette einnehmen, welche Verpackungen sie verwenden und welche technischen Informationen oder Nachweise sie dafür benötigen.
Was ist die PPWR?
PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“.
Anders als die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie ist die PPWR eine EU-Verordnung. Sie gilt daher unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ergänzend bleiben nationale Regelungen erforderlich, beispielsweise für Registrierung, Systembeteiligung, Kontrollen und die praktische Durchführung.
Die PPWR betrachtet den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung – von ihrer Entwicklung und Herstellung über die Verwendung und Kennzeichnung bis zur Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung.
Wen betrifft die PPWR?
Die PPWR betrifft nicht nur Verpackungshersteller. Je nach Tätigkeit und Lieferkette können unterschiedliche Unternehmen verantwortlich sein.
Dazu gehören insbesondere:
> Hersteller und Verarbeiter von Verpackungen,
> Unternehmen, die Produkte unter eigener Marke herstellen oder verpacken lassen,
> Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren,
> Händler und Vertreiber,
> Onlinehändler und Versandunternehmen,
> Unternehmen, die leere Verpackungen mit Waren befüllen,
> Gastronomie-, Produktions- und Handwerksbetriebe sowie
> Unternehmen, die Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellen.
Erzeuger und Hersteller sind nicht immer dasselbe
Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Vereinfacht dargestellt:
> Der Erzeuger ist für die Gestaltung, Beschaffenheit und Konformität der Verpackung verantwortlich.
> Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung trägt in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die spätere Entsorgung.
Diese Rollen können bei demselben Unternehmen liegen, aber auch auseinanderfallen. Besonders bei Eigenmarken, Importen, Auftragsfertigung und grenzüberschreitenden Lieferketten ist eine genaue Prüfung erforderlich.
Auch Unternehmen, die Versandkartons, Versandtaschen, Folien oder andere Verpackungen mit ihren Waren befüllen, können eigene Pflichten haben.
Was gilt ab dem 12. August 2026?
Ab dem 12. August 2026 ist die PPWR grundsätzlich anzuwenden. Für Unternehmen werden insbesondere folgende Punkte wichtig:
Verantwortlichkeiten müssen geklärt werden
Unternehmen sollten feststellen, welche Rolle sie für die jeweilige Verpackung einnehmen. Die Zuordnung kann je nach Verpackungsart, Herkunft, Befüllung, Eigenmarke und Lieferweg unterschiedlich ausfallen.
Besonders relevant ist dies für:
> Eigenmarken,
> importierte Verpackungen,
> importierte verpackte Waren,
> individuell angefertigte Verpackungen,
> Verkaufs- und Umverpackungen,
> Transport- und Versandverpackungen sowie
> flexible Verpackungen wie Folien und Umreifungen.
Technische Dokumentation und Konformität
Der für die Konformität verantwortliche Erzeuger muss nachweisen können, dass die Verpackung die für sie geltenden Anforderungen erfüllt.
Dazu können insbesondere gehören:
> technische Produkt- und Materialangaben,
> Beschreibung des Verpackungsaufbaus,
> Informationen zu eingesetzten Materialien,
> Angaben zu beschränkten Stoffen,
> Prüfungen oder Bewertungen,
> eine technische Dokumentation sowie
> eine EU-Konformitätserklärung.
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der Verpackung und der jeweiligen Rolle des Unternehmens ab.
Eine allgemeine Aussage wie „PPWR-konform“ ersetzt keine produktbezogene Prüfung und keinen geeigneten Nachweis.
PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt
Ab dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte für PFAS in Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind.
Unternehmen, die Lebensmittelverpackungen herstellen, importieren, vertreiben oder verwenden, sollten deshalb prüfen, ob geeignete Angaben oder Bestätigungen des verantwortlichen Lieferanten beziehungsweise Erzeugers vorliegen.
Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung
Unternehmen müssen weiterhin prüfen, ob sie in Deutschland im Verpackungsregister LUCID registriert sein müssen und ob eine Systembeteiligungs- und Mengenmeldepflicht besteht.
Durch die PPWR können sich Verantwortlichkeiten insbesondere bei Eigenmarken und bei Importen ohne inländischen Zwischenhändler verschieben. Die jeweilige Lieferkette muss deshalb im Einzelfall betrachtet werden.
Was gilt zu einem späteren Zeitpunkt?
Viele besonders sichtbare Anforderungen der PPWR werden erst in den kommenden Jahren verbindlich.
Kennzeichnung von Verpackungen
Für Verpackungen sind harmonisierte Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung vorgesehen. Der konkrete Beginn hängt teilweise noch von europäischen Durchführungsrechtsakten und den darin festgelegten Übergangsfristen ab.
Mit den ersten neuen Kennzeichnungspflichten ist voraussichtlich ab 2028 zu rechnen. Bis zur endgültigen Festlegung sollten Unternehmen keine eigenen angeblich offiziellen PPWR-Kennzeichnungen entwickeln.
Recyclingfähigkeit ab 2030
Ab 2030 sollen Verpackungen nach verbindlichen Kriterien recyclinggerecht gestaltet sein. Die Verpackungen werden dafür in Recyclingfähigkeitsklassen eingeordnet.
Verpackungen, die die festgelegten Mindestanforderungen nicht erreichen, dürfen zu den jeweiligen Stichtagen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2035 soll zusätzlich berücksichtigt werden, ob die Verpackung in der Praxis in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und recycelt wird.
Papier oder Pappe gelten dabei nicht automatisch als vollständig recyclingfähig. Auch Beschichtungen, Klebstoffe, Verbundmaterialien, Verschlüsse, Etiketten und andere Bestandteile können die tatsächliche Recyclingfähigkeit beeinflussen.
Weniger Leerraum ab 2030
Ab 2030 darf der Leerraumanteil bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich höchstens 50 Prozent betragen. Dabei gelten festgelegte Berechnungsmethoden sowie Ausnahmen.
Für Versandunternehmen wird es deshalb noch wichtiger, die Verpackungsgröße möglichst passend zum Produkt auszuwählen.
Höhenvariable Kartons, geeignete Standardabmessungen, Maßverpackungen und angepasste Verpackungsprozesse können helfen,
> unnötigen Leerraum zu vermeiden,
> den Bedarf an Füllmaterial zu reduzieren,
> Versandvolumen zu senken und
> Transport- und Lagerprozesse effizienter zu gestalten.
Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Ab 2030 gelten für verschiedene Kunststoffverpackungen Mindestanteile an recyceltem Kunststoff. Die konkreten Vorgaben unterscheiden sich nach Verpackungsart und Verwendungszweck.
Bei Folien, Kunststoffbeuteln und anderen Kunststoffverpackungen werden deshalb künftig genaue Angaben zu Polymerart, Recyclingmaterial sowie Post-Consumer-Rezyklat – kurz PCR – wichtiger.
Aussagen wie „aus Recyclingmaterial“ sollten durch einen konkreten Anteil und eine nachvollziehbare Hersteller- oder Lieferantenangabe ergänzt werden.
Mehrweg- und Wiederverwendungsziele
Für bestimmte Verpackungsarten und Branchen gelten ab 2030 zusätzliche Wiederverwendungs- und Mehrwegziele. Davon können unter anderem Transportverpackungen, Paletten, Kisten, Behälter, Umreifungen und bestimmte gewerbliche Verpackungsströme betroffen sein.
Ob eine konkrete Verpackung unter eine Mehrwegvorgabe fällt, muss anhand ihres Einsatzzwecks und der jeweiligen Lieferkette geprüft werden.
Weitere Verschärfungen bis 2040
Bis 2040 werden verschiedene Zielwerte weiter angehoben. Dazu gehören insbesondere höhere Rezyklatanteile und weitergehende Wiederverwendungsziele.
Unternehmen sollten die kommenden Anforderungen daher bereits bei längerfristigen Einkaufs-, Produkt- und Verpackungsentscheidungen berücksichtigen.
Was können Unternehmen jetzt tun?
Eine sinnvolle Vorbereitung auf die PPWR beginnt mit einer Übersicht über die tatsächlich eingesetzten Verpackungen.
Wir empfehlen folgende Schritte:
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Erfassen Sie Ihre verwendeten Verkaufs-, Versand-, Um- und Transportverpackungen.
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Klären Sie für jede Verpackung Ihre Rolle innerhalb der Lieferkette.
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Prüfen Sie, ob Sie Eigenmarkenprodukte oder Verpackungen aus dem Ausland beziehen.
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Fordern Sie relevante Material- und Produktinformationen bei Ihren Lieferanten an.
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Dokumentieren Sie Materialien, Gewichte und Verpackungsaufbauten nachvollziehbar.
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Prüfen Sie bei Kunststoffverpackungen, ob Angaben zum Rezyklatanteil vorhanden sind.
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Achten Sie bei Lebensmittelkontaktverpackungen auf geeignete Stoff- und PFAS-Informationen.
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Verwenden Sie möglichst passende Verpackungsgrößen und vermeiden Sie unnötigen Leerraum.
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Prüfen Sie Ihre Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen im Verpackungsregister LUCID.
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Vermeiden Sie pauschale Werbeaussagen, die nicht durch konkrete Produktinformationen belegt werden können.
Was bedeutet die PPWR für Produkte von RM-Pack?
RM-Pack bietet Verpackungslösungen für unterschiedliche Anforderungen – darunter Kartons, Wellpappverpackungen, Versandverpackungen, Folienprodukte, Packpapiere, Polster- und Schutzmaterialien.
Bei der Produktauswahl können bereits heute PPWR-relevante Eigenschaften berücksichtigt werden, zum Beispiel:
> eine zum Produkt passende Verpackungsgröße,
> höhenvariable oder anpassbare Kartons,
> geringer Materialeinsatz,
> papierbasierte Verpackungslösungen,
> Monomaterial-Ausführungen,
> Recyclingfähigkeit,
> dokumentierte Rezyklatanteile sowie
> wiederverwendbare oder mehrfach nutzbare Verpackungen.
Eine einzelne Produkteigenschaft bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Verpackung für jeden Einsatzzweck und jede verantwortliche Rolle sämtliche Anforderungen der PPWR erfüllt.
Entscheidend sind immer die konkrete Verpackung, ihre Bestandteile, der Verwendungszweck und die Position des jeweiligen Unternehmens innerhalb der Lieferkette.
Produktbezogene Datenblätter und Unterlagen
Wir ergänzen unsere Artikelseiten schrittweise um produktbezogene Datenblätter und weitere technische Informationen, soweit uns diese vorliegen und für den jeweiligen Artikel relevant sind.
Die Unterlagen werden direkt beim betreffenden Produkt zur Verfügung gestellt. Dadurch können Artikelangaben und Dokumente eindeutig einander zugeordnet werden.
Auf dieser allgemeinen Informationsseite stellen wir bewusst keine produktbezogenen Downloads bereit.
Häufig gestellte Fragen zur PPWR
Sind ab dem 12. August 2026 alle bisherigen Verpackungen verboten?
Nein. Die PPWR enthält zahlreiche gestaffelte Fristen. Einige Anforderungen gelten ab August 2026, andere beispielsweise erst ab 2028, 2030, 2035 oder 2040.
Ob eine bestimmte Verpackung weiterhin eingesetzt oder in Verkehr gebracht werden darf, hängt von der Verpackungsart, dem Zeitpunkt, dem Verwendungszweck und den jeweils geltenden Anforderungen ab.
Ist eine Verpackung aus Papier oder Wellpappe automatisch PPWR-konform?
Nein. Das Grundmaterial allein reicht für eine solche Aussage nicht aus. Auch Beschichtungen, Verklebungen, Druckfarben, Etiketten, Verschlüsse und weitere Bestandteile können relevant sein.
Gilt die 50-Prozent-Leerraumgrenze bereits ab August 2026?
Nein. Die konkrete Leerraumbegrenzung für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt grundsätzlich ab 2030. Trotzdem ist es wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll, überdimensionierte Verpackungen schon heute zu vermeiden.
Benötigt jedes Unternehmen eine eigene Konformitätserklärung?
Nicht zwangsläufig. Entscheidend ist, welche Rolle das Unternehmen für die konkrete Verpackung einnimmt. Der für die Konformität verantwortliche Erzeuger erstellt die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
Andere Unternehmen innerhalb der Lieferkette haben Prüf-, Informations- und Aufbewahrungspflichten. Bei Eigenmarken, Importen oder eigener Verpackungsentwicklung kann ein Unternehmen selbst zum verantwortlichen Erzeuger werden.
Ersetzt die PPWR die Registrierung bei LUCID?
Nein. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben in Deutschland wichtige Bestandteile der erweiterten Herstellerverantwortung. Durch die PPWR können sich jedoch die verantwortlichen Unternehmen innerhalb einer Lieferkette ändern.
Kann RM-Pack bestätigen, dass eine Verpackung vollständig PPWR-konform ist?
Eine pauschale Bestätigung ist in der Regel nicht möglich, weil die Beurteilung von der konkreten Verpackung, ihrer Verwendung und der Rolle des jeweiligen Unternehmens abhängt.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl einer geeigneten Verpackung und stellen verfügbare Produkt- und Materialinformationen bereit. Eine rechtliche Prüfung Ihres individuellen Anwendungsfalls können wir jedoch nicht übernehmen.
Offizielle Informationsquellen
Für weiterführende und rechtlich maßgebliche Informationen empfehlen wir insbesondere:
> Verordnung (EU) 2025/40 im EUR-Lex-Portal
> Informationen der Europäischen Kommission zur PPWR
> Aktuelle FAQ der Europäischen Kommission
> Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu Erzeuger und Hersteller
> Informationen des Bundesumweltministeriums zum europäischen Verpackungsrecht
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen und unverbindlichen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine abschließende Bewertung einzelner Verpackungen, Produkte, Unternehmen oder Lieferketten dar.
Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und dauerhafte Aktualität der dargestellten Informationen. Rechtsvorschriften, Auslegungshinweise, technische Kriterien und behördliche Anforderungen können geändert, ergänzt oder konkretisiert werden.
Jedes Unternehmen ist selbst dafür verantwortlich, seine individuelle Rolle, seine Verpackungen und die daraus entstehenden Pflichten zu prüfen. Bei rechtlichen Zweifelsfragen empfehlen wir die Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Stelle oder einen spezialisierten Rechtsberater.