Das deutsche Verpackungsrecht regelt unter anderem die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Beteiligung an einem dualen System, die Meldung von Verpackungsmengen sowie Rücknahme- und Verwertungspflichten.
Seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes im Jahr 2019 wurden die gesetzlichen Vorgaben mehrfach weiterentwickelt. Zusätzlich gilt ab dem 12. August 2026 grundsätzlich die europäische Verpackungsverordnung PPWR. Sie führt neue Anforderungen an Verpackungen, Verantwortlichkeiten, technische Unterlagen, Recyclingfähigkeit und weitere Produkteigenschaften ein.
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zu den deutschen Pflichten rund um Registrierung, Systembeteiligung und Entsorgung.
Informationen zu den neuen europäischen Anforderungen finden Sie auf unserer gesonderten Seite:
[PPWR – die neue EU-Verpackungsverordnung einfach erklärt]
.
.
Verpackungsgesetz, LUCID und Entsorgung
Informationen zu Registrierung, Systembeteiligung und Verpackungsmengen
Stand: 7. August 2026
Wer Waren verpackt oder verpackte Produkte vertreibt, übernimmt Verantwortung für die dabei entstehenden Verpackungsabfälle. In Deutschland gehören dazu insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Beteiligung an einem dualen System und die Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.
Diese Seite gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Grundpflichten des deutschen Verpackungsrechts.
Wichtiger Hinweis zur PPWR
Ab dem 12. August 2026 gilt grundsätzlich die neue europäische Verpackungsverordnung PPWR. Gleichzeitig wird der deutsche Rechtsrahmen an die europäischen Vorgaben angepasst.
Die bewährten deutschen Strukturen – insbesondere das Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung und die Mengenmeldung – bleiben grundsätzlich bestehen. Durch die PPWR können sich jedoch Verantwortlichkeiten innerhalb einer Lieferkette verändern, beispielsweise bei Eigenmarken oder importierten Waren.
Ausführliche Informationen zu den europäischen Anforderungen, Fristen und Produktvorgaben finden Sie auf unserer gesonderten Seite:
[PPWR – die neue EU-Verpackungsverordnung einfach erklärt]
Das Wichtigste in Kürze
Unternehmen müssen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten grundsätzlich klären, bevor sie Verpackungen oder verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen.
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind in der Regel drei Schritte erforderlich:
-
Registrierung im Verpackungsregister LUCID
-
Beteiligung der Verpackungsmengen an einem dualen System
-
Meldung der beteiligten Mengen im Verpackungsregister LUCID
Für diese Pflichten gibt es grundsätzlich keine allgemeine Mindestmenge. Auch kleine Unternehmen und geringe Verpackungsmengen können betroffen sein.
Wer kann betroffen sein?
Verpackungsrechtliche Pflichten können insbesondere folgende Unternehmen betreffen:
> Hersteller und Produzenten,
> Online- und Versandhändler,
> stationäre Händler,
> Importeure,
> Betreiber von Onlinemarktplätzen,
> Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
> Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe,
> Unternehmen mit Eigenmarken,
> Unternehmen, die Verpackungen mit Ware befüllen, sowie
> Unternehmen, die verpackte Produkte erstmals in Deutschland bereitstellen.
Entscheidend ist nicht allein, wer die leere Verpackung hergestellt oder verkauft hat. Maßgeblich ist unter anderem, wer die Verpackung mit Ware befüllt, unter welchem Namen oder welcher Marke das Produkt vertrieben wird und wer die jeweilige Lieferkette in Deutschland eröffnet.
Die genaue Zuordnung kann sich ab dem 12. August 2026 durch die PPWR insbesondere bei Eigenmarken, Auftragsproduktion und Importen verändern.
Was bedeutet „systembeteiligungspflichtig“?
Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall entstehen.
Dazu gehören insbesondere:
> Verkaufsverpackungen,
> Produktverpackungen,
> Umverpackungen,
> Versandverpackungen und
> Serviceverpackungen.
Vergleichbare Anfallstellen können beispielsweise Gastronomiebetriebe, Hotels, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Handwerksbetriebe oder kleinere Gewerbebetriebe sein.
Ob eine konkrete Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt von ihrer üblichen Verwendung und dem typischen Ort ab, an dem sie als Abfall anfällt.
Eine reine Unterscheidung zwischen B2B und B2C reicht dafür nicht aus. Auch Verpackungen aus dem gewerblichen Bereich können systembeteiligungspflichtig sein.
Was gehört zur Versandverpackung?
Bei einem Versand besteht die Verpackung häufig nicht nur aus dem eigentlichen Karton oder Versandbeutel.
Zur vollständigen Versandverpackung können unter anderem gehören:
> Versandkartons,
> Versandtaschen,
> Packpapier,
> Polsterpapier,
> Luftpolsterfolie,
> Schaumstoffpolster,
> Verpackungschips,
> Zwischenlagen,
> Kantenschutz,
> Klebeband,
> Etiketten und
> weitere Packhilfsmittel.
Für die Systembeteiligung müssen grundsätzlich alle relevanten Bestandteile und Materialien der Verpackung berücksichtigt werden.
Dabei werden die Mengen üblicherweise nach Materialarten getrennt erfasst, beispielsweise:
Papier, Pappe und Karton,
> Kunststoffe,
> Glas,
> Aluminium,
> Eisenmetalle,
> Holz,
> Getränkekartonverbunde und
> sonstige Verbundverpackungen.
Der Kauf leerer Verpackungen ersetzt nicht die Systembeteiligung
Wenn Sie leere Kartons, Versandtaschen, Folien oder andere Verpackungsmaterialien bei RM-Pack kaufen, ist damit Ihre eigene Registrierung oder Systembeteiligung grundsätzlich nicht automatisch erledigt.
Die Verpackungslizenzierung ist üblicherweise nicht im Kaufpreis der leeren Verpackung enthalten.
Wer die Verpackung mit Ware befüllt oder verpackte Produkte in Deutschland bereitstellt, muss selbst prüfen, ob und in welchem Umfang eine Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung erforderlich ist.
RM-Pack kann diese rechtlichen Pflichten nicht stellvertretend für seine Kunden erfüllen.
Schritt 1: Verantwortlichkeit prüfen
Prüfen Sie zunächst, welche Verpackungen Ihr Unternehmen verwendet und welche Rolle Sie innerhalb der jeweiligen Lieferkette einnehmen.
Typische Fragen sind:
> Befüllen Sie Versandkartons oder Versandtaschen mit Ihren Waren?
> Vertreiben Sie Produkte unter einer eigenen Marke?
> Lassen Sie Produkte für Ihre Marke herstellen oder verpacken?
> Importieren Sie leere Verpackungen oder verpackte Waren?
> Kaufen Sie verpackte Produkte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat?
> Liefern Sie direkt an private Endverbraucher?
> Verwenden Sie Service- oder Transportverpackungen?
> In welchem Land wird die Verpackung voraussichtlich zu Abfall?
Die Antworten entscheiden darüber, welche Pflichten Ihr Unternehmen übernehmen muss.
Schritt 2: Registrierung bei LUCID
Verpflichtete Unternehmen müssen sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Die Registrierung muss grundsätzlich erfolgen, bevor die betreffenden Verpackungen oder verpackten Waren in Deutschland erstmals in Verkehr gebracht werden.
Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos.
Je nach Tätigkeit werden unter anderem folgende Angaben benötigt:
> Unternehmensname und Anschrift,
> Kontaktdaten,
> nationale Kennnummer oder Steuernummer,
> Markennamen,
> Angaben zu den verwendeten Verpackungsarten und
> Informationen zur Systembeteiligung.
Die Registrierung muss durch das verpflichtete Unternehmen selbst vorgenommen werden. Sie darf nicht vollständig auf einen externen Dienstleister übertragen werden.
Offizielle Registrierung:
Verpackungsregister LUCID
Schritt 3: Verpackungen an einem dualen System beteiligen
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen bei einem zugelassenen dualen System beteiligt werden.
Das duale System organisiert und finanziert die Sammlung, Sortierung und Verwertung der bei privaten Endverbrauchern und vergleichbaren Anfallstellen entstehenden Verpackungsabfälle.
Das verpflichtete Unternehmen schließt dazu einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber seiner Wahl.
Die Kosten richten sich unter anderem nach:
> Verpackungsmaterial,
> Verpackungsgewicht,
> voraussichtlicher Jahresmenge und
> den Konditionen des gewählten Systembetreibers.
RM-Pack schreibt seinen Kunden keinen bestimmten Systembetreiber vor. Unternehmen können einen zugelassenen Anbieter selbst auswählen und dessen Leistungen und Preise vergleichen.
Optionaler Button bei bestehender Kooperation:
Verpackungen bei unserem Systempartner beteiligen
Schritt 4: Verpackungsmengen melden
Nach Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags müssen die vereinbarten Verpackungsmengen zusätzlich in LUCID gemeldet werden.
Die Meldungen bei LUCID und beim gewählten Systembetreiber müssen grundsätzlich übereinstimmen.
Je nach Vertrag und tatsächlicher Mengenentwicklung können verschiedene Meldungen erforderlich sein, beispielsweise:
> Planmengenmeldung,
> unterjährige Mengenanpassung,
> Jahresabschlussmengenmeldung und
> gegebenenfalls eine Vollständigkeitserklärung.
Unternehmen sollten die eingesetzten Verpackungsmengen deshalb nachvollziehbar erfassen und die Berechnung dokumentieren.
Wie lassen sich Verpackungsmengen ermitteln?
Für die Mengenberechnung benötigen Sie das Gewicht der einzelnen Verpackungsbestandteile und die Anzahl der verwendeten Verpackungen.
Vereinfachtes Beispiel:
Ein Versandkarton wiegt 300 Gramm. Im Jahr werden 2.000 Stück verwendet.
300 Gramm × 2.000 Stück = 600 Kilogramm Papier, Pappe und Karton
Zusätzlich müssen gegebenenfalls weitere Materialien berücksichtigt werden, zum Beispiel:
> Kunststofffolie,
> Klebeband,
> Etiketten,
> Polstermaterial oder
> Kunststoff-Versandtaschen.
Für eine zuverlässige Mengenmeldung empfiehlt sich eine fortlaufende Aufstellung nach Artikel, Material, Einzelgewicht und verwendeter Stückzahl.
Gibt es eine Mindestmenge?
Für die Registrierung und Systembeteiligung gibt es grundsätzlich keine allgemeine Bagatell- oder Mindestmenge.
Die Pflichten können deshalb bereits ab der ersten gewerbsmäßig in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackung entstehen.
Die Größe des Unternehmens und die Höhe des Umsatzes sind dafür grundsätzlich nicht ausschlaggebend.
Was gilt für Transport- und Gewerbeverpackungen?
Nicht jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig.
Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und Verpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall entstehen, können anderen Rücknahme- und Verwertungspflichten unterliegen.
Je nach Verpackungsart können erforderlich sein:
> Registrierung,
> Rücknahme,
> getrennte Sammlung,
> Verwertung,
> Information der gewerblichen Kunden und
> Nachweise über die Erfüllung der Pflichten.
Eine fehlende Systembeteiligung bedeutet daher nicht automatisch, dass für die Verpackung keine weiteren Pflichten bestehen.
Was gilt für Eigenmarken?
Wenn ein Handelsunternehmen Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen beziehungsweise verpacken lässt, können die Verantwortlichkeiten bei diesem Handelsunternehmen liegen.
Ab dem 12. August 2026 wird diese Zuordnung durch die PPWR europaweit neu und einheitlicher geregelt.
Unternehmen mit Eigenmarken sollten insbesondere prüfen:
> Wer ist für die Gestaltung und Konformität der Verpackung verantwortlich?
> Wer stellt die technische Dokumentation bereit?
> Wer erstellt die EU-Konformitätserklärung?
> Wer übernimmt in Deutschland die erweiterte Herstellerverantwortung?
> Sind alle verwendeten Markennamen in LUCID eingetragen?
> Sind Materialarten und Verpackungsgewichte vollständig bekannt?
Was gilt für Importe?
Auch beim Bezug von Verpackungen oder verpackten Waren aus dem Ausland können eigene Pflichten entstehen.
Besonders relevant sind:
> Importe aus Staaten außerhalb der Europäischen Union,
> Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten,
> Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler und
> im Ausland hergestellte Eigenmarken.
Ab dem 12. August 2026 kommt es verstärkt darauf an, welches Unternehmen die jeweilige Lieferkette in Deutschland eröffnet.
Importierende Unternehmen sollten Material-, Gewichts- und Verpackungsinformationen rechtzeitig bei ihren Lieferanten anfordern.
Was gilt beim Verkauf über Online-Marktplätze?
Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen in bestimmten Fällen überprüfen, ob ihre gewerblichen Verkäufer die verpackungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fehlende oder unvollständige Registrierungsangaben können dazu führen, dass Angebote gesperrt oder Waren nicht weiter vertrieben werden dürfen.
Unternehmen sollten ihre LUCID-Registrierungsnummer und die erforderlichen Nachweise deshalb vollständig und aktuell halten.
Welche Folgen können Verstöße haben?
Verstöße gegen Registrierung, Systembeteiligung oder Datenmeldung können unterschiedliche Konsequenzen haben.
Dazu gehören insbesondere:
> Vertriebsverbote,
> Bußgelder,
> Beanstandungen durch Behörden,
> Sperrung von Angeboten auf Online-Marktplätzen und
> wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Unternehmen sollten ihre Pflichten deshalb vor Aufnahme des Vertriebs und anschließend regelmäßig prüfen.
Praktische Checkliste
Prüfen Sie für Ihr Unternehmen:
> Welche Verpackungen setzen wir ein?
> Wo fallen diese Verpackungen typischerweise als Abfall an?
> Sind wir im Verpackungsregister LUCID registriert?
> Sind alle relevanten Markennamen eingetragen?
> Haben wir einen Vertrag mit einem dualen System?
> Stimmen die Mengenmeldungen beim Systembetreiber und bei LUCID überein?
> Erfassen wir Kartons, Folien, Klebebänder und Polstermaterial vollständig?
> Beziehen wir Verpackungen oder verpackte Waren aus dem Ausland?
> Vertreiben wir Eigenmarken?
> Verwenden wir Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind?
> Kennen wir die dafür geltenden Rücknahme- und Nachweispflichten?
> Haben wir die Änderungen durch die PPWR ab dem 12. August 2026 geprüft?
Häufig gestellte Fragen
Sind die bei RM-Pack gekauften Kartons bereits lizenziert?
Nein. Mit dem Kauf leerer Kartons oder anderer Verpackungsmaterialien wird die Systembeteiligung der später mit Ware befüllten Verpackung grundsätzlich nicht automatisch erfüllt.
Das verwendende beziehungsweise verantwortliche Unternehmen muss seine eigenen Pflichten prüfen.
Muss ich mich auch bei kleinen Verpackungsmengen registrieren?
Ja, sofern Sie zu den verpflichteten Unternehmen gehören. Eine allgemeine Mindestmenge für die Registrierung und Systembeteiligung gibt es nicht.
Muss ich Verpackungen doppelt lizenzieren?
Nein. Eine Verpackung soll innerhalb der betreffenden Lieferkette grundsätzlich nur durch das jeweils verantwortliche Unternehmen beteiligt werden.
Deshalb ist es wichtig zu klären, wer für die konkrete Verpackung verantwortlich ist.
Sind reine B2B-Verpackungen von allen Pflichten befreit?
Nein. Die Bezeichnung B2B allein entscheidet nicht über die Pflichten.
Maßgeblich ist unter anderem, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Außerdem können für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen eigene Rücknahme-, Verwertungs- und Nachweispflichten gelten.
Muss Klebeband mitgerechnet werden?
Klebeband, Etiketten, Folien, Polster- und Füllmaterialien können Bestandteil der Versandverpackung sein und müssen bei der Mengenermittlung entsprechend berücksichtigt werden.
Erledigt ein duales System auch meine LUCID-Registrierung?
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss grundsätzlich durch das verpflichtete Unternehmen selbst vorgenommen werden. Ein duales System übernimmt die Systembeteiligung, ersetzt aber nicht die eigene Registrierung und Datenmeldung.
Ersetzt diese Seite eine rechtliche Prüfung?
Nein. Die richtige Zuordnung hängt von der konkreten Verpackung, dem Vertriebsweg, der Lieferkette und der Rolle des Unternehmens ab.
Offizielle Informationsquellen
Aktuelle und rechtlich maßgebliche Informationen finden Sie insbesondere bei:
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Aktueller Text des Verpackungsgesetzes
Informationen zu Erzeuger und Hersteller nach der PPWR
Bundesumweltministerium: Anpassung des deutschen Verpackungsrechts
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen und unverbindlichen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine abschließende Beurteilung eines konkreten Unternehmens, Produkts oder Vertriebswegs dar.
Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und dauerhafte Aktualität der dargestellten Informationen. Gesetzliche Vorschriften, Zuständigkeiten und behördliche Auslegungen können geändert oder konkretisiert werden.
Jedes Unternehmen ist selbst dafür verantwortlich, seine individuelle Rolle und die daraus entstehenden Pflichten zu prüfen. Bei rechtlichen Zweifelsfragen empfehlen wir die Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Stelle oder einen spezialisierten Rechtsberater.
.